defektes Auto verkaufen

Totalschaden ohne Vollkasko – was nun?

Kurze Unachtsamkeiten können im Straßenverkehr verheerende Folgen nach sich ziehen. Ist das Fahrzeug nach der Kollision schwer beschädigt, liegt in der Regel ein Totalschaden vor. Man unterscheidet hierbei zwischen einem technischen und einem wirtschaftlichen Totalschaden. Doch wie regeln Versicherungen den Schaden und wie lässt sich das nunmehr fahruntaugliche Fahrzeug möglichst kostenschonend verwerten?

Totalschaden – Definition und Abgrenzung

Ein Totalschaden liegt meist im Zuge eines gravierenden Unfalls im Straßenverkehr vor. Per Definition unterscheidet man hier abhängig von der Art des vorliegenden Schadens. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Restwert vor dem Ereignis beziehungsweise den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigt. Von einem technischen Totalschaden ist dann die Rede, wenn eine Reparatur durch die Intensität der Beschädigung nicht mehr realisierbar ist.

Finanzieller Schutz durch die Versicherung

Der Umfang des Versicherungsschutzes ist abhängig von den vertraglich festgelegten Modalitäten. Im Zuge eines unverschuldeten Unfalls bezahlt die gegnerische Haftpflicht vollumfänglich für den aufgetretenen Schaden. Andere Schäden durch Wildunfälle oder Elementarschäden sind partiell durch die Teilkasko abgedeckt. Problematisch wird es dann, wenn der Unfall teilweise selbstverschuldet ist. Hier greift die Versicherung ausschließlich bei abgeschlossener Vollkasko. Zu den übernommenen Kostenpunkten gehören etwa Entsorgungskosten sowie Kosten für ein KFZ-Gutachten. Zusätzlich ist die gegnerische Versicherung im Falle eines Haftpflichtfalls zur Zahlung einer Aufwands- und Ausfallentschädigung verpflichtet. Sie umfasst etwa die Kosten für einen Mietwagen.

Optionen im Falle eines Totalschadens

Ist eine Reparatur nicht mehr möglich oder übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um einen Prozentsatz von 130 Prozent, erfolgt die Abrechnung mit der gegnerischen Versicherung über die Totalschadenregelung. Besteht keine Schuld am Unfall, erfolgt die Rückerstattung einer Summe, die sich aus der errechneten Differenz aus Restwert und Wiederbeschaffungswert ergibt. Bei eigenem Verschulden und fehlender Vollkaskoversicherung greift keine Haftpflichtversicherung. Je nach Modell bleibt der Fahrer auf den entstandenen Kosten sitzen. Da sich die aufwändige Reparatur in der Regel nicht lohnen würde, können Besitzer ein defektes Auto verkaufen, um einen Teil der Unfallkosten abzudecken. Der Restwert eines defekten Fahrzeugs lässt sich über ein Gutachten erstellen.

Einige Händler bieten den Ankauf von sogenannten Schrottautos zur Restverwertung an. Noch intakte Komponenten besitzen einen Wert und lassen sich als Einzelteile verkaufen. Als alternative Option besteht die Möglichkeit, das Fahrzeug zu verschrotten. Diese Maßnahme geht für den Fahrzeugbesitzer aber mit einem erhöhten Kostenaufwand einher. In Deutschland gibt es zahlreiche Annahmestellen für Schrottautos, die für die umweltgerechte und sachgemäße Entsorgung des Wracks sorgen. Neben Verwertungsbetrieben dienen Marken-Händler für Fahrzeugbesitzer mit defekten Unfallwägen als Ansprechpartner für die korrekte Entsorgung.

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